Sportverein Auerbach e.V. 1905

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen „Sportverein Auerbach e.V. 1905“, in der Kurzbeschreibung „SV Auerbach 05“.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stollberg unter Nr. 27 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in 09392 Auerbach.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

 

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

Der Nutzungszweck wird verwirklicht durch die:         

- sportliche Förderung von Kinder und Jugendlichen

- die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandserstattungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder gesetzlicher Vertreter.                      Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 15 Jahren.

 

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

 

Personen, die sich um die Förderung des Sportvereins besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

-        die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,

-        die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

-        mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher

         Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

 

 

§ 5 Mitgliedbeiträge

 

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge für Aufgaben an den Landessportbund, den Kreissportbund, die Unfallversicherung und für allgemeine Kosten des Vereins erhoben.

Des Weiteren wird ein Beitrag für die Betriebskostenumlage an die Gemeindeverwaltung erhoben.

Die Abrechnung der Beiträge hat jährlich getrennt zu erfolgen und es ist eine Rücklage für nicht verbrauchte Mittel zu bilden.

Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Ab dem Jahr 1999 werden folgende Beiträge erhoben:

 

(1) für Abgaben an LSB, KSB, Versicherung und allg. Aufgaben:

- Kinder 7-14 Jahre : 6,00 DM / Jahr

- Jugendliche 15-18 Jahre : 12,00 DM / Jahr

- Erwachsene ab 19 Jahren: 24,00 DM / Jahr

 

(2) für Betriebskostenumlage:                                                                                                                                                - Kinder 7-14 Jahre : 3,00 DM / Jahr

- Jugendliche 15-18 Jahre : 6,00 DM / Jahr

- Erwachsene ab 19 Jahren: 12,00 DM / Jahr

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben, die Sonderbeiträge werden durch die Hauptversammlungen der Abteilungen festgesetzt.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

 

Vereinsorgane sind:

- der erweiterte Vorstand

- der Vereinsausschuss

- die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Vorstand

 

 

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

- Vorsitzender

- Stellvertretender Vorsitzender

- Schatzmeister

- Jugendleiter

- weiteres Vorstandsmitglied

 

Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Vor dem Wahlgang ist abzustimmen, ob im Block oder einzeln gewählt wird. Die Vorstandsmitglieder werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

Der Vorstand beschließt in Satzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des Stellvertreters.

 

Der Vorstand ist zuständig für: 

- Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen

- Buchführung und Haushaltsplan

- Organisation einer Abteilungsübergreifenden Jugendarbeit

- Erstellen eines Jahresberichts

 

 

§ 8 Vereinsausschuss

 

 

Dem Vereinsausschuss gehören an:

- der erweiterte Vorstand gem. § 7

- die von den einzelnen Abteilungen in eigenen Hauptversammlungen gewählten Abteilungsleiter

 

Im Verhinderungsfalle können die gewählten Stellvertreter der Abteilungsleiter an den Sitzungen des Ausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen. Der Ausschuss mit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands- Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.

 

Der Ausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

 

 

§ 9 Mitgliedsversammlung

 

 

Die Mitgliedsversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,

- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 1. Quartal statt.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.

 

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch geeignete öffentliche Bekanntmachung mit einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

  

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10 Kassenprüfer

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen; die Wahl durch einfache Stimmenmehrheit.

Vor dem Wahlvorgang ist abzustimmen, ob einzeln oder im Block gewählt wird.

 

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstands.

 

 

§ 11

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedsversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 09392 Auerbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ………………… beschlossen

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.10.1990 außer Kraft.

 

 

Unterschriften:

 

 

 

 

 

 

 

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         Vorsitzender                                                     Stellvertretender Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   ................................

         Schatzmeister