§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

  1. Der in Auerbach gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Auerbach e.V. 1905“, in der Kurzbezeichnung „SV Auerbach 05“.
    Er ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und der zuständigen Fachverbände.
    Der Verein hat seinen Sitz in 09392 Auerbach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebots.
    Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
    Dazu gehören bei Bedarf auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandserstattungen begünstigt werden.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
    Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitglieder erkennen Satzungen, Ordnungen, Richtlinien und Wettkampfbestimmungen des SV Auerbach 05 sowie der Verbände an, denen der Verein angehört.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem ein entsprechender schriftlicher Antrag beim Vorstand eingegangen ist. Antragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
      2. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben oder in Papierform gegen Quittierung an den Vorstand zu richten.
        Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
      3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand / erweiterter Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
        • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
        • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
        • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

4. Es ist für jedes Mitglied möglich, innerhalb eines Kalenderjahres die Mitgliedschaft in einer Abteilung zu beenden und zeitgleich in eine andere Abteilung zu wechseln.

 

§ 4 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge für den Kreissportbund, Landessportbund, Versicherungen und die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes erhoben.
    Diese werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben (siehe § 14 Pkt. 2), welche durch die Abteilungsversammlung festgelegt werden.
  3. Die Abrechnung der Beiträge hat bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu erfolgen. Es gilt die Beitragsordnung des SV Auerbach 05 in ihrer gültigen Fassung.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Beiträgen befreit.
  6. Erfolgt gemäß §3 Abs. 4 ein Wechsel innerhalb des Kalenderjahres in eine andere Abteilung, so ist der Abteilungsbeitrag jeweils anteilig in den betreffenden Abteilungen im Kalenderjahr zu entrichten. Der Umlagebeitrag wird im Folgejahr über die neue Abteilung beglichen.

 

§ 5 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
    (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand, bei Abteilungsinternen Zwecken in Verbindung mit dem Abteilungsvorstand.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen (insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,Telefon usw.), die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

§ 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

  1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Diese sind:

    1. vereinsschädigendes Verhalten,
    2. grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung,
    3. Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

    1. Verwarnung
    2. Verweis,
    3. Geldstrafe
    4. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
    5. Hausverbot

  3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
Bis zur endgültigen Entscheidung des Vereinsausschusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand / der erweiterte Vorstand
c) der Vereinsausschuss

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder.
    Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

    1. der Vorstand beschließt, oder
    2. ein Viertel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Zweck und Gründen, beim Vorstand beantragt.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
    Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

§ 10 Vorstand, erweiterter Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

4. dem Jugendleiter
5. einem weiteren Vorstandsmitglied

2. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands und des erweiterten Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bzw. eines Mitglieds des erweiterten Vorstands ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand und den erweiterten Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder des erweiterten Vorstands verlangt wird.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 11 Ordnungen

Der Vorstand hat für den Vereinsbetrieb folgende verbindliche Ordnungen erlassen:

  1. Geschäftsordnung
  2. Beitragsordnung

Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 12 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Im Außenverhältnis vertreten mindestens zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

§ 13 Vereinsausschuss

  1. Dem Vereinsausschuss gehören an:
    • der Vorstand und erweiterter Vorstand gem. § 9
    • die von den einzelnen Abteilungen in eigenen Hauptversammlungen gewählten Abteilungsleiter
  2. Im Verhinderungsfalle können die gewählten Stellvertreter der Abteilungsleiter an den Sitzungen des Vereinsausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen. Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
  3. Der Vereinsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
  4. Die Einberufung der Vereinsausschuss-Sitzung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben (Postwurf, Mail) an alle Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und den Datenschutzbeauftragten. Zwischen dem Tag des Absendens der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 1 Woche liegen.

 

§ 14 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsvorstand vorsteht. Der Abteilungsvorstand besteht aus einem Abteilungsleiter sowie einem Stellvertretenden Abteilungsleiter.
  2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
  3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen ist der jeweilige Abteilungsvorstand zuständig. Die Einberufung der Abteilungsversammlung
    erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Abteilungsvorstand mit Schreiben an alle Abteilungsmitglieder. Zwischen dem Tag des Absendens der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
  4. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    1. der Abteilungsvorstand beschließt, oder
    2. ein Viertel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Zweck und Gründen, beim Abteilungsvorstand beantragt.
  5. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Als Abteilungsvorstand sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  6. Die Entscheidungen der Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Abteilungsversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand der Abteilung eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
  8. Entscheidungen und Beschlüsse in der Abteilungsversammlung müssen konform mit der Satzung sowie den Ordnungen des SV Auerbach 05 übereinstimmen.

 

§ 15 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
  2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren.
    Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Protokolle der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind in Kopie dem Vorstand zur Kenntnisnahme/Verbleib in den Vereinsunterlagen vorzulegen.

 

§ 17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt analog dem Vorstand (§ 9) aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, die Wahl durch einfache Mehrheit. Vor dem Wahlvorgang ist abzustimmen, ob einzeln oder im Block gewählt wird.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstands.

 

§ 18 Datenschutz im Verein

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetztes.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung vom 12.04.2019 beschlossen wurde.
  4. Die Datenschutzrichtlinie ist nicht Bestandteil der Satzung.


§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde 09392 Auerbach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist. Zum Vereinsvermögen gehören alle Gegenstände und Sachmittel, die aus Finanzmitteln des SV Auerbach 05 angeschafft wurden.
  5. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.


§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.04.2019 beschlossen.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.06.2009 außer Kraft.

 

Unterschriften:
Andreas Kroschk - Vorsitzender
Isabell Gräbner - stellvertretende Vorsitzende
Ines Münzner - Schatzmeisterin